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Auto und Grill München

AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und Vermittlung von fabrikneuen und

gebrauchten Kraftfahrzeugen

 

 

§ I. Vertragsabschluss/Ãœbertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

  1. Der Käufer ist an die Bestellung von gebrauchten Kraftfahrzeugen höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Bei Neufahrzeugen ist der Käufer an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
    den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

 

§ II. Zahlung

 

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind nach Kaufvertragsunterzeichnung und Rechnungserhalt sofort zur
    Zahlung fällig.

  2. Zahlungsbedingungen. 

  • Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich. Im Ãœbrigen gilt Folgendes:

  • a)   Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens 2 Tage vor dem durch           den Verkäufer genannten Fahrzeugübergabetermin auf unserem Konto eingegangen sein.

  • b)   Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck).

 

 

§ III. Lieferung und Lieferverzug

 

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

  2. Der Käufer kann bei gebrauchten Fahrzeugen zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Ãœberschreiten eines vom Verkäufer genannten unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Bei Neufahrzeugen kann der Käufer sechs Wochen nach Ãœberschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, sofern er die Ãœberschreitung des Liefertermins zu vertreten hat. Verschulden seines Vertragspartners / Lieferanten ist Ihm nicht zuzurechnen, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft.  Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Hat der Verkäufer die Lieferverzögerung nicht zu vertreten, ist eine Haftung – mit Ausnahme von Verletzungen  von Leben, Körper und Gesundheit – ausgeschlossen.  Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Satz 1/ Satz 2 genannte Frist , eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % im Falle von Satz 1 und 25% im Falle von Satz 2 des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 4 bis 7 dieses Abschnitts.

  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
    Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.  Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

 

§ IV. Abnahme

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen bei gebrauchten und 14 Tagen bei Neufahrzeugen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

  2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % bei gebrauchten und 15 % bei neuen Fahrzeugen des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

  3. Zum Erhalt des in Pos. 1 angegebenen Nachlasses ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen ab Liefertermin auf den Namen des Bestellers zuzulassen. Der KT Leasing GmbH ist innerhalb einer Woche eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zu übersenden. Der Rabatt basiert auf Zulassungsbedingungen des Herstellers und kann bei Nichteinhaltung dieser Zulassungsbedingungen um bis zu 8 % gekürzt werden. Eine vom Käufer hierdurch zu vertretende Kürzung wird als Schaden dem Kaufpreis aufgeschlagen.

 

 

§ V. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.

  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Für Neuwagen gilt:                        
    Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes
    im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten
    der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des
    gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
    niedrigere Kosten nachweist.

  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

 

§ VI. Sachmangel

 

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

  2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

  • a)    Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer bei Gebrauchtkauf bei Verkäufer geltend zu machen bei                     Neuwagenkauf kann der Käufer beim Verkäufer oder bei einem anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes geltend machen. Im letzten Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu     unterrichten, sofern es sich nicht um einen Garantiefall mit Herstellerhaftung handelt. Der Käufer hat die Anzeige schriftlich vorzunehmen.

  • b)   Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers

 

  • a)   Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

 

3.   Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

 

§ VII. Haftung

 

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.

  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

 

 Â§ VIII. Widerrufsrecht

 

  1. Lagerfahrzeuge können innerhalb eines Werktages storniert werden. Wenden Sie sich diesbezüglich auch gerne per E-Mail an uns. Bei einem Bestellfahrzeug ist eine Stornierung leider nicht möglich, da es sich um ein auf Sie persönlich zugeschnittenes Produkt handelt. Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass das Fernabsatzgesetz mit einem 14-tägigen Rücktrittsrecht vom Gesetzgeber ausgeschlossen ist.

 

 

§ IX. Gerichtsstand

 

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

 

§ X. Einwilligung zur Ãœbermittlung von Daten an die Schufa und an die Creditreform

 

  1. Der Vertragspartner der SK Leasing & Promotion UG willigt ein, dass die SK Leasing & Promotion UG der Schufa Holding AG, Komoranenweg 5 in 65201 Wiesbaden, sowie der Creditreform München Frühschulz und Wipperling KG, Machtlfinger Straße 13
    in 81379 München, Daten über die Beantragung, die Aufnahme (DN, Mitschuldner, Darlehnsbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung) dieses Darlehns übermitteln.

Unabhängig davon wird die SK Leasing & Promotion UG der Schufa, sowie der Creditreform auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbeträge nach Kündigung) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Insoweit befreien DN und Mitschuldner die SK Leasing & Promotion UG zugleich vom Bankgeheimnis.

 

 

§ XI. Persönliche Daten

 

  1. Unter persönlichen Daten verstehen wir Angaben in unserem (Online-) Formular, wie etwa Name, Vorname, postalische Adresse, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Telefonnummer. Darüber hinaus gehören hierzu auch die Inhalte der Bestellung sowie Daten hierüber, welche Leistungen über uns abgerufen wurden.

  2. Die von dem Kunden übermittelten persönlichen Daten werden durch die SK Leasing & Promotion UG erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies erforderlich ist, um dem Kunden mit den bei der SK Leasing & Promotion UG abgerufenen Produkten und Dienstleistungen zu versorgen und der Bestellung des Kunden nachzukommen sowie die bestellte Leistung abzurechnen.
    Hierzu ist mitunter auch die Weitergabe der Daten an den Hersteller oder Kooperationspartner der SK Leasing & Promotion UG erforderlich.

  3. Darüber hinaus macht die SK Leasing & Promotion UG darauf aufmerksam, dass keine Profile über die Nutzung dieser Website erstellt werden.

  4. Sofern die Website der SK Leasing & Promotion UG Links zu Websites anderer, nicht mit der SK Leasing & Promotion UG verbundenen Unternehmen/Anbietern enthält, hat die SK Leasing & Promotion UG keinen Einfluss mehr auf die Verarbeitung
    von Daten, die durch Anklicken eines Links übertragen werden. Die SK Leasing & Promotion UG übernimmt hierfür keine Verantwortung.

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AGB Promotion

 

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Vertragsbeziehungen zwischen dem gewerblichen oder privaten Kunden und der  SK Leasing & Promotion UG (haftungsbeschränkt). Abweichende Bedingungen erkennt die SK Leasing & Promotion UG (haftungsbeschränkt) (zukünftig: Veranstalter) nicht an, es sei denn, abweichende Bedingungen wurden schriftlich vereinbart.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

Vertragspartner ist stets der Veranstalter, unabhängig davon, welcher Mitarbeiter/Künstler die Veranstaltung ausrichtet.

 

Sämtliche Verträge werden zwischen dem Veranstalter und dem Kunden geschlossen. Der Vertragsschluss hat stets schriftlich zu erfolgen. Der Vertragsschluss erfolgt über den Engagementsvertrag zwischen dem Veranstalter und den Kunden. Der Engagementsvertrag ist auf der Homepage des Veranstalters unter „www.autoundgrill.de“ einzusehen. Der Kunde stellt schriftlich und/oder telefonisch und/oder via E-Mail eine Anfrage zu der geplanten Veranstaltung. Sodann erhält der Kunde ein schriftliches Vertragsangebot mit den genauen Konditionen, an welches der Veranstalter zwei Werktage gebunden ist. Innerhalb dieser Zeit muss das Angebot durch den Kunden schriftlich angenommen werden durch Unterzeichnung und Rückleitung, wobei der Zugang beim Veranstalter ausschlaggebend ist.

 

Der Kunde handelt grundsätzlich auf eigenen Namen und eigene Rechnung.

 

Bei dem Auftragsverhältnis handelt es sich um keinen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB, der Kunde hat also kein Widerrufsrecht gegenüber dem Veranstalter. Jede Veranstaltung stellt eine Individualleistung des Veranstalters gegenüber dem Kunden dar, damit ist der Kunde nach Vertragsabschluss verpflichtet, das vereinbarte Veranstaltungshonorar zu bezahlen.

 

§ 3 Verpflichtungen des Veranstalters

 

Der Veranstalter verpflichtet sich, seine vertraglichen Leistungen durch Herrn Andreas Rummel und bei dessen Verhinderung einen gleichermaßen qualifizierten Barbecuer zu erbringen. Der Veranstalter ist in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei. Insbesondere unterliegt er keinen künstlerischen Weisungen des Kunden.

 

Der Veranstalter ist berechtigt, einen vereinbarten Termin zeitlich und/oder räumlich zu verlegen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Wichtige Gründe stellen insbesondere die Witterung, die Erkrankung des Barbecuers u. ä. dar. Im Falle der Verhinderung des Veranstalters, respektive deren Barbecuer ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen ihm nicht zu.

 

§ 4 Verpflichtungen des Kunden

 

Der Kunde ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt an den Veranstalter gemäß dem gesondert abzuschließenden Engagementsvertrag zu entrichten.

 

Der Kunde ist verpflichtet, zum Veranstaltungstermin die entsprechenden technischen Anforderungen, insbesondere Tische, Sitzplätze, Elektro- und Wasseranschluss sowie die vereinbarte Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls ist der Kunde für die Müllentsorgung zuständig und verantwortlich. Erbringt der Kunde diese Leistung nicht/nicht rechtzeitig, so wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit.

 

Der Kunde ist verpflichtet, dem Veranstalter Getränke und Essen im Rahmen der Veranstaltung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

 

Es ist dem Kunden sowie dessen Teilnehmern an der Veranstaltung nicht gestattet, am Veranstaltungsort Ton-, Film-, Foto- oder Videoaufnahmen vorzunehmen. Aufnahmegeräte und Kameras aller Art müssen vor der Veranstaltung an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras aller Art an sich zu nehmen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Ebenfalls ist der Veranstalter berechtigt, bereits gefertigte Aufzeichnungen zu löschen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltung einzuholen.

 

Der Veranstalter wird von seiner Leistungserbringung befreit, wenn dessen Barbecuer bei Film-, Funk- oder Fernsehen einen sich überschneidendes Engagement erhalten. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden einen solchen Termin unverzüglich mitzuteilen und den Kunden einen Ersatztermin zu den gleichen Bedingungen anzubieten.

 

Der Veranstalter unterhält Werbeverträge mit diversen Kunden/Herstellern. Der Veranstalter ist im Rahmen dieser Verträge gehalten, die Logos sowie andere Werbemittel seiner Vertragspartner einzusetzen. Der Kunde verpflichtet sich, den Einsatz von Werbemitteln Dritter bei Veranstaltungen in angemessenem Umfang zu akzeptieren.

 

 

§ 5 Haftung

 

Der Veranstalter haftet weder für Sach- noch Körperschäden, sofern der Veranstalter oder dessen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

 

Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, dies gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss.

 

 

§ 6 Konditionen

 

Die Kosten für eine Veranstaltung setzen sich wie folgt zusammen:

 

a)   Material, welches je nach Auftragsvolumen gesondert in Rechnung gestellt wird,

b) Spesen (Ãœbernachtung, Kilometergeld 40 Cent/km, welches in der Regel ab Firmensitz des Veranstalters berechnet wird u. a.),

c) ab einer Größe von 25 und mehr Teilnehmern an der Veranstaltung (exklusive Veranstalter) wird zusätzliches Hilfspersonal des Veranstalters erforderlich, welches im Engagementsvertrag mit der entsprechenden Tagesgage angegeben wird.

 

In der Regel wird die Veranstaltung einer Tagesgage des Veranstalters in Höhe von 1.000,00 € netto zzgl. jeweils geltender Mehrwertsteuer sowie den oben angegebenen weiteren Kosten fällig. Abweichende Vereinbarungen können im Engagementsvertrag getroffen werden.

 

§ 7 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einer Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Veranstalter wird

München vereinbart.

 

 

§ 8 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines entsprechenden Engagementsvertrages unwirksam sein, so wird hier durch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame Klausel, welche dem Willen der Parteien am nahesten kommt, ersetzt.

 

 

 

 

 

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